Kritik der Tatherrschaftslehre
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Auteurs : Volker HaasSource :
- Zeitschrift für die Gesamte Strafrechtswissenschaft [ 0084-5310 ] ; 2007-09-01.
Abstract
I. Einleitung Die Theorie der Tatherrschaft, die ganz maßgeblich von Roxin ausgearbeitet und kasuistisch ausgeformt worden ist, stellt in Deutschland gegenwärtig noch die ganz herrschende Doktrin im Bereich der strafrechtlichen Beteiligungslehre dar. Partiell wird sie nunmehr auch von der Rechtsprechung anerkannt, wie sich am deutlichsten in der Übernahme der Rechtsfigur der mittelbaren Täterschaft kraft organisierter Machtapparate in den Mauerschützenfällen zeigt. Ihr unaufhaltsam scheinender Siegeszug ist jedoch in jüngster Zeit etwas ins Stocken geraten. Zu beobachten ist zunehmende Kritik, die allerdings weniger das Lehrgebäude in seinen Grundfesten insgesamt, sondern vielmehr einzelne seiner Facetten betrifft. Es besteht daher Anlass, die Voraussetzungen und Annahmen zu hinterfragen, auf denen die Tatherrschaftslehre als Ganzes fußt. Im Folgenden soll zunächst in einem ersten Schritt kurz skizziert werden, auf welche Weise die Tatherrschaftslehre ein Gegenmodell zum subjektiven Täterbegriff einerseits und zum formalobjektiven Täterbegriff andererseits entworfen hat, um dann in einem zweiten Schritt Unstimmigkeiten der Tatherrschaftslehre aufzuzeigen. Abschließend werden einige Konsequenzen skizziert, die sich aus den geäußerten Bedenken ergeben. Insbesondere wird versucht zu begründen, dass wir des Rückgriffs auf den berechtigten Nukleus der subjektiven Lehre (wenn auch in modifizierter Gestalt) durchaus bedürfen.
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DOI: 10.1515/ZSTW.2007.019
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